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CO₂-Kosten

CO₂-Kostenaufteilung: Was Vermieter und Mieter jeweils tragen

21. September 2026MEVIO RedaktionLesezeit 8 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 2023 tragen Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten fürs Heizen — geregelt im CO2KostAufG.
  • Bei Wohngebäuden entscheidet der CO₂-Ausstoß je m² Wohnfläche: Je schlechter das Gebäude, desto höher der Vermieteranteil (0 bis 95 %).
  • Bei Nichtwohngebäuden wird derzeit hälftig geteilt.
  • Die Aufteilung gehört in die Heizkostenabrechnung. Fehlt sie, dürfen Mieter ihren Heizkostenanteil um 3 % kürzen.
  • In der WEG trifft die Pflicht den vermietenden Eigentümer — er braucht dafür die CO₂-Angaben aus der Heizkostenabrechnung.

Wer mit Erdgas oder Heizöl heizt, zahlt seit 2021 einen CO₂-Preis. Er steckt im Brennstoffpreis und ist über die Jahre deutlich gestiegen. Lange landete er über die Heizkostenabrechnung vollständig beim Mieter. Seit 2023 ist das anders: Der Vermieter trägt einen Teil — und zwar einen umso größeren, je mehr CO₂ sein Gebäude je Quadratmeter ausstößt.

Der Gedanke dahinter ist einfach. Der Mieter beeinflusst sein Heizverhalten, der Vermieter den Zustand von Gebäudehülle und Heizung. Wer schlecht dämmt oder eine alte Heizung betreibt, soll am CO₂-Preis beteiligt werden und so einen Anreiz zur Modernisierung haben.

Das Stufenmodell für Wohngebäude

Kern des Gesetzes ist ein Modell mit zehn Stufen. Maßgeblich ist, wie viel CO₂ das Gebäude im Abrechnungsjahr je Quadratmeter Wohnfläche ausgestoßen hat. Ein gut gedämmtes Haus mit effizienter Heizung liegt in den unteren Stufen — dort trägt der Mieter die CO₂-Kosten ganz oder fast ganz. Ein unsaniertes Gebäude landet oben, und der Vermieter übernimmt bis zu 95 Prozent.

Das Stufenmodell für WohngebäudeCO₂-Ausstoß des Gebäudes in kg je m² Wohnfläche und Jahr — und wer welchen Anteil der CO₂-Kosten trägt
Anteil MieterAnteil Vermieter
  1. Stufe 1
    unter 12 kg
    Mieter 100 Prozent, Vermieter 0 Prozent
  2. Stufe 2
    12 bis unter 17 kg
    Mieter 90 Prozent, Vermieter 10 Prozent
  3. Stufe 3
    17 bis unter 22 kg
    Mieter 80 Prozent, Vermieter 20 Prozent
  4. Stufe 4
    22 bis unter 27 kg
    Mieter 70 Prozent, Vermieter 30 Prozent
  5. Stufe 5
    27 bis unter 32 kg
    Mieter 60 Prozent, Vermieter 40 Prozent — Stufe des Rechenbeispiels
  6. Stufe 6
    32 bis unter 37 kg
    Mieter 50 Prozent, Vermieter 50 Prozent
  7. Stufe 7
    37 bis unter 42 kg
    Mieter 40 Prozent, Vermieter 60 Prozent
  8. Stufe 8
    42 bis unter 47 kg
    Mieter 30 Prozent, Vermieter 70 Prozent
  9. Stufe 9
    47 bis unter 52 kg
    Mieter 20 Prozent, Vermieter 80 Prozent
  10. Stufe 10
    52 und mehr kg
    Mieter 5 Prozent, Vermieter 95 Prozent

Stufe 2: Vermieter 10 %. Stufe 10: Mieter 5 %, Vermieter 95 %. Hervorgehoben ist die Stufe des Rechenbeispiels weiter unten. Quelle: Anlage zum CO2KostAufG.

Die Einstufung erfolgt jedes Jahr neu. Ein kalter Winter kann ein Gebäude also eine Stufe nach oben schieben, eine Sanierung oder ein Heizungstausch mehrere Stufen nach unten.

So wird die Aufteilung berechnet

Die Rechnung selbst ist überschaubar. Die entscheidenden Zahlen liefert der Versorger: Er muss auf der Brennstoff- oder Wärmerechnung angeben, wie viel CO₂ entstanden ist und welche CO₂-Kosten darin enthalten sind.

So wird aufgeteilt — in vier Schritten
  1. Rechnung des VersorgersBrennstoff- oder Wärmelieferant weist CO₂-Menge und CO₂-Kosten aus.
  2. CO₂ je m² ermittelnGesamtmenge CO₂ geteilt durch die Wohnfläche des Gebäudes.
  3. Stufe zuordnenDer Wert je m² bestimmt eine der zehn Stufen und damit die Quote.
  4. In der Abrechnung aufteilenDer Vermieteranteil wird in der Heizkostenabrechnung abgezogen.
Rechenbeispiel: Mehrfamilienhaus mit Gas-ZentralheizungVereinfachte Musterrechnung
Wohnfläche des Gebäudes
600 m²
Erdgasverbrauch im Jahr
90.000 kWh
CO₂-Ausstoß (Faktor 0,201 kg/kWh)
18.090 kg
CO₂ je m² Wohnfläche
30,2 kg → Stufe 5
CO₂-Kosten (55 € je Tonne)
994,95 €
Anteil MieterAnteil Vermieter
Mieter: 596,97 €Vermieter: 397,98 €

Von 994,95 € CO₂-Kosten tragen die Mieter 596,97 € und der Vermieter 397,98 €.

Maßgeblich sind in der Praxis die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten, die der Versorger auf seiner Rechnung ausweist. Der CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz liegt 2026 in einem Korridor von 55 bis 65 € je Tonne.

Im Beispiel liegt das Gebäude mit rund 30 kg CO₂ je Quadratmeter in Stufe 5. Der Vermieter trägt 40 Prozent der CO₂-Kosten, also 397,98 € im Jahr. Diesen Betrag darf er nicht auf die Mieter umlegen; er wird in der Heizkostenabrechnung von den umlagefähigen Kosten abgezogen.

Nichtwohngebäude: hälftige Teilung

Für Büros, Praxen, Läden und andere Nichtwohngebäude gibt es derzeit kein Stufenmodell. Vermieter und Mieter teilen sich die CO₂-Kosten je zur Hälfte.

Sonderfälle, die in der Praxis häufig vorkommen

Mieter mit eigenem Gasvertrag. Bei Gasetagen- oder Einzelheizungen rechnet der Mieter oft direkt mit dem Versorger ab. Dann zahlt er die CO₂-Kosten zunächst vollständig und fordert den Vermieteranteil anschließend zurück — innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Versorgerrechnung.

Denkmalschutz und ähnliche Vorgaben. Darf ein Gebäude aus öffentlich-rechtlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt energetisch saniert werden, etwa wegen Denkmal- oder Milieuschutz, verringert sich der Vermieteranteil. Der Vermieter muss die Einschränkung belegen.

Heizen ohne CO₂-Preis. Wärmepumpen, Holzpellets oder Solarthermie verursachen keine CO₂-Kosten im Sinne des Gesetzes. Dann gibt es schlicht nichts aufzuteilen.

Was das für Wohnungseigentümergemeinschaften bedeutet

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist nicht Vermieter. Die Pflicht zur Aufteilung trifft den einzelnen Eigentümer, der seine Wohnung vermietet. Er kann sie aber nur erfüllen, wenn er die nötigen Zahlen bekommt — und die entstehen in der Heizkostenabrechnung der Gemeinschaft.

Für jede vermietete Einheit sollte die Abrechnung deshalb enthalten:

  • die CO₂-Menge und die CO₂-Kosten des Gebäudes,
  • die zugrunde gelegte Wohnfläche und den Wert je m²,
  • die daraus folgende Stufe mit der Aufteilungsquote,
  • den CO₂-Kostenanteil der Einheit, getrennt nach Mieter und Vermieter.

Fehlen diese Angaben, muss jeder vermietende Eigentümer selbst rechnen — und riskiert die Kürzung um drei Prozent, wenn er es nicht tut. Für die Verwaltung ist das ein Punkt, den sie mit ihrem Messdienst klären sollte, bevor die nächste Abrechnung erstellt wird.

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: September 2026.

Häufige Fragen

CO₂-Kostenaufteilung — kurz beantwortet

Seit wann werden die CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt?

Seit dem 1. Januar 2023. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) gilt für alle Abrechnungszeiträume, die an oder nach diesem Tag beginnen. Vorher trugen Mieter die CO₂-Kosten als Teil der Heizkosten allein.

Wie wird der Anteil des Vermieters bei Wohngebäuden berechnet?

Nach einem Stufenmodell mit zehn Stufen. Maßgeblich ist der jährliche CO₂-Ausstoß des Gebäudes je Quadratmeter Wohnfläche. Je schlechter die Energiebilanz, desto höher der Anteil des Vermieters: von 0 Prozent unter 12 kg CO₂/m² bis 95 Prozent ab 52 kg CO₂/m².

Was gilt für Gewerbe- und andere Nichtwohngebäude?

Für Nichtwohngebäude sieht das Gesetz derzeit eine hälftige Teilung vor: Vermieter und Mieter tragen die CO₂-Kosten je zur Hälfte.

Was passiert, wenn der Vermieter die CO₂-Kosten nicht aufteilt?

Weist die Heizkostenabrechnung den Anteil nicht aus, darf der Mieter seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen. Unabhängig davon bleibt der Anspruch auf die richtige Aufteilung bestehen.

Und wenn der Mieter seine Gasetagenheizung selbst mit dem Versorger abrechnet?

Dann rechnet der Mieter die CO₂-Kosten zunächst selbst mit dem Versorger ab und fordert den Anteil des Vermieters anschließend von diesem zurück — innerhalb von zwölf Monaten, nachdem er die Rechnung des Versorgers erhalten hat.

Wie läuft das in einer Wohnungseigentümergemeinschaft?

Die Gemeinschaft selbst ist nicht Vermieter. Die Aufteilung trifft den einzelnen vermietenden Eigentümer gegenüber seinem Mieter. Damit er sie vornehmen kann, braucht er aus der Heizkostenabrechnung die CO₂-Menge des Gebäudes, die Wohnfläche, die Einstufung und den auf seine Einheit entfallenden CO₂-Kostenanteil.