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Messdienst für Heiz- und Wasserkostenabrechnung

MEVIO liest fernablesbare Verbrauchserfassungsgeräte aus, stellt die monatliche Verbrauchsinformation bereit und erstellt die Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung nach der Heizkostenverordnung — für Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen und Vermieter.

Leistungen

Ablesung, Abrechnung und Service aus einer Hand

Alles, was für eine verbrauchsabhängige Abrechnung nötig ist — ohne Ablesetermin in der Wohnung und ohne Wartezeit auf einen Zulieferer.

Fernablesung der Zähler

Tagesaktuelle Auslesung schnittstellenoffener Heizkostenverteiler, Wärmemengen- und Wasserzähler — herstellerunabhängig.

Unterjährige Verbrauchsinformation

Die monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV wird automatisiert erstellt und den Nutzern bereitgestellt.

Heizkostenabrechnung

Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung, abgestimmt auf die Jahresabrechnung der Gemeinschaft.

Kalt- und Warmwasser

Erfassung und Aufteilung der Wasserkosten je Wohn- und Nutzeinheit im selben Durchgang.

Gerätebetreuung

Überwachung von Geräteausfällen und Eichfristen, Steuerung von Nachrüstung und turnusmäßigem Austausch.

Korrekturen ohne Aufpreis

Nutzerwechsel, nachgereichte Brennstoffrechnungen und Korrekturen werden ohne gesonderte Berechnung bearbeitet.

Gesetzeslage

Was die Heizkostenverordnung verlangt

Die Novelle der Heizkostenverordnung hat zwei Fristen gesetzt, die jede Liegenschaft betreffen — und sie hat den Zugriff auf die Zählerdaten geöffnet.

  • —Seit 01.12.2022 dürfen nur noch fernablesbare und interoperable Ausstattungen zur Verbrauchserfassung neu eingebaut werden (§ 5 Abs. 2 HeizkostenV).
  • —Bis 31.12.2026 sind nicht fernablesbare Bestandsgeräte nachzurüsten oder zu ersetzen (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
  • —Monatlich ist den Nutzern bei fernablesbaren Geräten eine Verbrauchsinformation bereitzustellen (§ 6a HeizkostenV).

Schnittstellenoffen heißt wechselbar

Weil neue Geräte interoperabel sein müssen, lassen sich die Verbrauchsdaten herstellerunabhängig auslesen. Die Abrechnung ist damit nicht mehr technisch an den Anbieter der Zähler gebunden — die Bindung an einen Messdienstleister ist zur freien Entscheidung geworden.

Vergleich

Klassischer Messdienst und MEVIO

Die linke Spalte beschreibt die im Markt verbreitete Praxis, nicht einen bestimmten Anbieter.

 Klassischer MessdienstMEVIO
AblesungAblesetermin in der Wohnung, Schätzung bei NichtantreffenFernauslesung, tagesaktuell, ohne Wohnungstermin
TechnikProprietäre Funkprotokolle, Anbieterwechsel praktisch ausgeschlossenSchnittstellenoffen, Anbieter jederzeit wechselbar
AbrechnungWochen bis Monate nach Periodenende, keine verbindliche ZusageGarantiert innerhalb von 7 Tagen nach vollständigen Daten
KorrekturenNutzerwechsel und Korrekturen werden gesondert berechnetIm Preis enthalten, ohne Zusatzkosten

Wechsel

Der Weg aus dem bestehenden Vertrag

Ein Wechsel des Messdienstleisters scheitert selten am Preis und fast immer an den Fristen. Wir prüfen beide Verträge und planen den Übergang so, dass keine Abrechnungsperiode reißt.

  1. SCHRITT 1

    Bestand aufnehmen

    Laufzeiten, Kündigungsfristen und Gerätebestand je Objekt. Entscheidend ist, ob die Geräte gemietet sind oder im Eigentum stehen.

  2. SCHRITT 2

    Fristgerecht kündigen

    Kündigung des Dienstleistungsvertrags und — falls nötig — des Gerätemietvertrags zum nächstmöglichen Termin.

  3. SCHRITT 3

    Technik klären

    Bestandsgeräte weiternutzen oder neu ausstatten. Fehlende Fernablesbarkeit wird bis zum 31.12.2026 nachgerüstet.

  4. SCHRITT 4

    Daten übernehmen

    Stammdaten, Zählernummern und Vorjahreswerte werden übernommen, damit die Abrechnung lückenlos anschließt.

Für wen

Wohnungseigentümergemeinschaften, Hausverwaltungen und Vermieter

Für Hausverwaltungen

Die Verbrauchsdaten liegen laufend vor, statt auf die Bearbeitungszeit eines Zulieferers zu warten. Die Jahresabrechnung lässt sich früh erstellen, die Eigentümerversammlung verlässlich terminieren. Rückfragen von Eigentümern und Mietern beantworten Sie direkt, ohne Umweg über einen Dritten.

Für Eigentümer und Mieter

Kein Ablesetermin in der Wohnung, keine Handwerkerbesuche für die Ablesung. Geräteausfälle fallen tagesaktuell auf, sodass seltener geschätzt werden muss. Die monatliche Verbrauchsinformation macht den eigenen Verbrauch nachvollziehbar.

Kosten

Transparent kalkuliert, umlagefähig abgerechnet

Die Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung zählen nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV und § 2 BetrKV zu den Betriebskosten und werden wie bisher auf die Nutzer umgelegt.

Preisbestandteile je Liegenschaft und Jahr, netto
PositionAbrechnungHinweis
Grundpreis je Liegenschaft[Betrag]jährlich
Preis je Wohn- und Nutzeinheit[Betrag]jährlich
Unterjährige Verbrauchsinformationim Preis enthalten§ 6a HeizkostenV
Korrekturen und Nutzerwechselohne Zusatzkosten—
Gerätemiete oder Gateway[Betrag]je nach Umsetzungsweg

Das konkrete Angebot kalkulieren wir je Objekt auf Basis der letzten Abrechnung und der Einheitenzahl.

Magazin

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Was sich in der Verbrauchserfassung ändert, welche Fristen laufen und worauf es bei Verträgen ankommt — verständlich aufbereitet für Verwaltungen, Beiräte und Eigentümer.

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Unterjährige Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV

Was monatlich mitzuteilen ist, in welcher Form es zugehen muss und welches Kürzungsrecht entsteht, wenn die Information ausbleibt.

Häufige Fragen

Was Verwaltungen und Eigentümer meistens fragen

Bis wann müssen Heizkostenverteiler fernablesbar sein?

Nach § 5 Abs. 3 HeizkostenV sind Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die nicht fernablesbar sind, bis zum 31. Dezember 2026 nachzurüsten oder durch fernablesbare Geräte zu ersetzen. Seit dem 1. Dezember 2022 dürfen ohnehin nur noch fernablesbare und interoperable Geräte neu eingebaut werden.

Was ist die unterjährige Verbrauchsinformation?

Sind fernablesbare Geräte installiert, muss den Nutzern nach § 6a HeizkostenV monatlich eine Information über ihren Heiz- und Warmwasserverbrauch bereitgestellt werden. MEVIO erstellt und verteilt diese Information automatisiert.

Können wir den bestehenden Messdienstleister wechseln?

Ja. Entscheidend sind die Kündigungsfristen des Dienstleistungsvertrags und des Gerätemietvertrags, die häufig unterschiedlich lang laufen. Wir prüfen beide Verträge, planen den Übergang und übernehmen Stammdaten, Zählernummern und Vorjahreswerte, damit die Abrechnung lückenlos anschließt.

Müssen für den Wechsel neue Zähler eingebaut werden?

Nicht zwingend. Sind bereits fernablesbare, schnittstellenoffene Geräte verbaut, werden diese weitergenutzt und über ein Gateway ausgelesen. Stehen ohnehin neue Geräte an, weil der Gerätemietvertrag ausläuft oder die Nachrüstpflicht greift, verbinden wir den Gerätewechsel mit der Umstellung.

Sind die Kosten des Messdienstes umlagefähig?

Die Kosten der Verbrauchserfassung und der Abrechnung zählen nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV und § 2 BetrKV zu den Betriebskosten und werden wie bisher auf die Nutzer umgelegt. Die konkrete Einordnung sollte im Einzelfall geprüft werden.

Wann liegt die Jahresabrechnung vor?

Da die Verbrauchsdaten laufend vorliegen, kann die Abrechnung unmittelbar nach Ende der Abrechnungsperiode erstellt werden, statt auf die Bearbeitungszeit eines externen Dienstleisters zu warten. Das erleichtert auch die Terminplanung der Eigentümerversammlung.

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