MEVIOAngebot anfordern

Leistung

Rauchwarnmelder: montieren, prüfen, nachweisen

Rauchwarnmelder sind in allen Bundesländern Pflicht. Entscheidend ist nicht der Einbau, sondern der Nachweis: Wer im Schadensfall nicht belegen kann, dass die Geräte funktionsfähig waren, steht schlecht da. MEVIO montiert nach DIN 14676, prüft jährlich und dokumentiert jede Prüfung je Gerät und Raum.

Was zum Service gehört

Ein Durchgang mit der Ablesung: Wo die Verbrauchserfassung ohnehin fernausgelesen wird, lässt sich die Rauchwarnmelderprüfung im selben Zug erledigen.

Montage nach DIN 14676

Auswahl der Schutzbereiche, Anzahl und Anbringung je Raum — Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die Rettungswege führen. Die Montage wird je Wohnung protokolliert.

Jährliche Inspektion

Prüfung von Funktion, Rauchzutrittsöffnungen, Umfeld und Energieversorgung im Abstand von zwölf Monaten. Die Norm lässt ein Zeitfenster von plus/minus drei Monaten zu.

Ferninspektion ohne Wohnungstermin

Geräte, die die Ferninspektion unterstützen, melden ihren Zustand selbst. Der jährliche Wohnungstermin entfällt — wie schon bei der Ablesung.

Dokumentation

Jede Montage, Inspektion und Störung wird mit Datum, Gerät und Raum festgehalten. Die Verwaltung erhält ein Protokoll je Objekt, das der Nachweispflicht standhält.

Austausch nach zehn Jahren

Rauchwarnmelder werden spätestens zehn Jahre nach Inbetriebnahme ersetzt. Wir überwachen die Fristen je Gerät und steuern den Austausch, bevor er fällig wird.

Störungen und Fehlalarme

Gemeldete Fehlalarme, entfernte oder beschädigte Geräte werden nachverfolgt und behoben — dokumentiert, damit die Verwaltung ihrer Sorgfaltspflicht nachkommt.

Kaufen oder mieten? Was für Eigentümer wirtschaftlich zählt

Für die Umlage auf Mieter gilt bei beiden Modellen dasselbe: Weder die Anschaffung noch die Miete der Geräte sind Betriebskosten — der Bundesgerichtshof hat 2022 entschieden, dass Mietkosten wirtschaftlich an die Stelle der Anschaffungskosten treten. Umlagefähig ist in beiden Fällen die Wartung, also die jährliche Prüfung der Betriebsbereitschaft.

Der Unterschied liegt deshalb in Kosten und Bindung: Die Miete fällt über die gesamte Nutzungsdauer jedes Jahr an, der Kauf nur einmal. Bei Mietpaketen ist die Wartung zudem oft im Pauschalpreis enthalten — umlegen lässt sich dann nur ein gesondert ausgewiesener Wartungsanteil.

Für die Miete spricht der Komfort: Defekte Geräte werden im Rahmen des Vertrags ohne Zusatzkosten getauscht, der Austausch nach zehn Jahren ist eingeplant. Die gesetzliche Pflicht zum Einbau bleibt aber auch bei gemieteten Geräten beim Eigentümer.

Wir empfehlen in der Regel den Kauf mit einem getrennten Wartungsvertrag — das kostet einmal mehr und über die Laufzeit meist weniger. Gern rechnen wir beide Varianten für Ihre Liegenschaft durch.

Keine Kopplung an einen Anbieter

Gehören die Geräte der Gemeinschaft, ist der Wartungsvertrag frei kündbar. Bei gemieteten Geräten hängt beides zusammen — und Laufzeiten von zehn Jahren sind üblich.

Es ist dieselbe Abhängigkeit, die Gemeinschaften bei Heizkostenverteilern seit Jahren beschäftigt. Wir halten sie hier für genauso vermeidbar.

Ein Termin weniger in der Wohnung

Unterstützen die Geräte die Ferninspektion, prüfen sie ihren eigenen Zustand und melden ihn. Rauchzutritt, Verschmutzung, Batteriezustand und Demontage werden erkannt, ohne dass jemand klingeln muss. Zusammen mit der Fernablesung der Verbrauchsgeräte entfällt damit der letzte turnusmäßige Wohnungstermin — der häufigste Grund für Beschwerden und für Nachbegehungen bei Nichtantreffen.

Häufige Fragen

Rauchwarnmelder — kurz beantwortet

Wer ist für Einbau und Wartung verantwortlich?

Der Einbau ist Sache des Eigentümers; das ergibt sich aus den Landesbauordnungen. Wer die Betriebsbereitschaft sicherstellen muss, ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt — in Bayern liegt sie grundsätzlich beim unmittelbaren Besitzer, also beim Bewohner, sofern der Eigentümer sie nicht selbst übernimmt. In der Praxis übernimmt die Gemeinschaft die Wartung meist per Beschluss, weil nur so der Nachweis einheitlich geführt werden kann.

Kann eine WEG den Einbau und die Wartung einheitlich beschließen?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Gemeinschaft den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung beschließen kann — auch für Wohnungen, die der Eigentümer bereits selbst ausgestattet hat. Die einheitliche Lösung dient der Nachweisbarkeit und ist deshalb vom Ermessen der Gemeinschaft gedeckt.

Sind die Kosten auf die Mieter umlagefähig?

Hier ist zu trennen. Die Kosten der regelmäßigen Wartung und Prüfung sind als sonstige Betriebskosten umlagefähig. Die Kosten für die Anschaffung der Geräte sind es nicht — und die Kosten für die Miete von Rauchwarnmeldern hat der Bundesgerichtshof 2022 ebenfalls für nicht umlagefähig erklärt, weil Mietkosten wirtschaftlich an die Stelle der Anschaffungskosten treten.

Warum empfehlen Sie Kauf statt Miete?

Weil Anschaffung und Miete gleichermaßen beim Eigentümer bleiben — umlagefähig ist in beiden Fällen nur die Wartung. Die Miete fällt aber jedes Jahr erneut an, der Kauf nur einmal. Mietmodelle bieten dafür Komfort beim Austausch defekter Geräte, binden jedoch meist über lange Laufzeiten an einen Anbieter. Gern rechnen wir beide Varianten für Ihre Liegenschaft durch.

Wie oft müssen die Geräte geprüft werden?

Einmal jährlich, im Abstand von zwölf Monaten mit einem zulässigen Zeitfenster von plus/minus drei Monaten. Unterstützen die Geräte die Ferninspektion, erfolgt die Prüfung aus der Ferne und es ist kein Wohnungszutritt nötig.

Die Pflichten aus den Landesbauordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland. Die Angaben auf dieser Seite dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Angebot für Ihre Liegenschaft

Nennen Sie uns die Zahl der Wohneinheiten und, falls vorhanden, den bestehenden Wartungsvertrag. Sie erhalten ein Angebot für Ausstattung und Wartung, getrennt ausgewiesen.