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Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI): Was jeden Monat mitgeteilt werden muss

24. September 2026MEVIO RedaktionLesezeit 9 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer fernablesbare Geräte hat, muss den Nutzern jeden Monat ihren Heiz- und Warmwasserverbrauch mitteilen (§ 6a HeizkostenV).
  • Pflichtinhalte: Verbrauch in kWh, Vergleich mit Vormonat, Vorjahresmonat und Durchschnittsnutzer.
  • Ab 2027 sind alle Geräte fernablesbar — die UVI betrifft dann praktisch jedes Mehrfamilienhaus mit Zentralheizung.
  • Die Kosten sind umlagefähig.
  • Fehlt die UVI, dürfen Nutzer um 3 % kürzen.

Die Heizkostenabrechnung kommt einmal im Jahr — oft Monate nach dem Winter, in dem der Verbrauch entstanden ist. Wer dann eine Nachzahlung sieht, kann nichts mehr ändern. Genau hier setzt die unterjährige Verbrauchsinformation an: Sie zeigt den Verbrauch jeden Monat, solange man noch reagieren kann.

Seit wann gilt die Pflicht?

Die UVI geht auf die europäische Energieeffizienzrichtlinie zurück und wurde mit der Novelle der Heizkostenverordnung vom Dezember 2021 eingeführt. Seit dem 1. Januar 2022 gilt: Sind fernablesbare Geräte eingebaut, ist die Information monatlich bereitzustellen.

Von der Novelle zur UVI für alle
  1. Dez. 2021Novelle der HeizkostenVVerbrauchsinformation wird Pflicht, zunächst zweimal jährlich oder vierteljährlich.
  2. Jan. 2022MonatlichBei fernablesbaren Geräten ist die Information monatlich bereitzustellen.
  3. 31. Dez. 2026Nachrüstfrist endetNicht fernablesbare Geräte mussten ersetzt sein.
  4. ab 2027UVI für allePraktisch jede zentral beheizte Wohnung erhält die monatliche Information.

Rechtsgrundlage · § 6a Abs. 1 HeizkostenV

Wurden fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs monatlich mitzuteilen.

Was in der UVI stehen muss

Die Verordnung legt den Inhalt genau fest. Die UVI ist keine Kostenrechnung, sondern eine Information über den Verbrauch — mit drei Vergleichen, die helfen, ihn einzuordnen.

So sieht eine UVI ausMuster einer monatlichen Verbrauchsinformation — Heizung, Werte in kWh
Ihr Heizverbrauch im Januar612 kWh
Januar (aktuell)612
Vormonat548
Januar Vorjahr694
Durchschnittsnutzer655

12 % weniger als im Januar des Vorjahres, 7 % unter dem Durchschnittsnutzer.

Januar (aktuell): 612 Kilowattstunden, Vormonat: 548 Kilowattstunden, Januar Vorjahr: 694 Kilowattstunden, Durchschnittsnutzer: 655 Kilowattstunden.

Die drei Vergleiche schreibt § 6a Abs. 2 HeizkostenV vor. Gestaltung und Darstellung unterscheiden sich je nach Messdienst.

Rechtsgrundlage · § 6a Abs. 2 HeizkostenV

Die Verbrauchsinformation enthält den Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden, einen Vergleich mit dem Vormonat und mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres, soweit erhoben, sowie einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.

Kaltwasser gehört nicht dazu. Die Pflicht bezieht sich auf Heizung und Warmwasser — also auf die Kosten, die nach der Heizkostenverordnung verteilt werden.

Wie die UVI zugestellt wird

Einen bestimmten Weg schreibt die Verordnung nicht vor. Entscheidend ist, dass die Information den Nutzer erreicht. In der Praxis haben sich digitale Wege durchgesetzt, weil sie monatlich ohne großen Aufwand funktionieren.

Wie die UVI zu den Nutzern kommt
E-MailMonatlich als Nachricht mit Übersicht oder PDF — für die meisten Nutzer der einfachste Weg.
Webportal oder AppWerte jederzeit abrufbar; der Nutzer wird über neue Werte informiert.
PostFür Nutzer ohne E-Mail oder Internet — aufwendiger und teurer, aber manchmal nötig.

Wer was beiträgt

Die Pflicht trifft den Gebäudeeigentümer, erfüllt wird sie in aller Regel durch den Messdienst. Damit das reibungslos klappt, braucht es eine saubere Zusammenarbeit mit der Verwaltung — vor allem bei Nutzerwechseln.

Wer bei der UVI was beiträgt
  1. 1. Messdienstliest die Geräte monatlich aus, berechnet Vergleiche, erstellt und versendet die UVI
  2. 2. Verwaltungmeldet Nutzerwechsel und Kontaktdaten, klärt Sonderfälle
  3. 3. Nutzererhält die UVI, prüft den eigenen Verbrauch, passt sein Heizverhalten an

Die häufigste Fehlerquelle sind veraltete Nutzerdaten. Zieht ein Mieter aus und der Wechsel wird nicht gemeldet, geht die Information an den Falschen — und der neue Bewohner erhält keine. Eine zeitnahe Meldung von Nutzerwechseln mit Kontaktdaten ist deshalb der wichtigste Beitrag der Verwaltung.

Gilt die Pflicht nur gegenüber Mietern?

Nein. § 6a HeizkostenV spricht von den Nutzern — gemeint sind alle, die die beheizten Räume nutzen. Dazu gehören Mieter, selbstnutzende Wohnungseigentümer und gewerbliche Nutzer gleichermaßen. Auch wer seine Eigentumswohnung selbst bewohnt, hat also Anspruch auf die monatliche Information.

Rechtsgrundlage · § 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV

Beim Wohnungseigentum steht die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum einzelnen Eigentümer dem Gebäudeeigentümer gleich — bei einer vermieteten Wohnung der vermietende Eigentümer im Verhältnis zu seinem Mieter.

In der Praxis heißt das: Selbstnutzer erhalten die UVI im Auftrag der Gemeinschaft, bei vermieteten Wohnungen geht sie an den Mieter, der den Verbrauch tatsächlich beeinflusst. Der vermietende Eigentümer bleibt gegenüber seinem Mieter verantwortlich, kann die Zustellung aber über den Messdienst der Gemeinschaft laufen lassen — dafür braucht es die Kontaktdaten des Mieters.

Einen Unterschied gibt es beim Kürzungsrecht: Die Kürzung um 3 Prozent nach § 12 HeizkostenV gilt nicht im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft. Dort bleibt es bei den allgemeinen Vorschriften des Wohnungseigentumsrechts. Die Pflicht zur UVI besteht trotzdem.

Kosten und Kürzungsrecht

Die Kosten der Verbrauchsinformation sind Teil der Kosten der Verbrauchserfassung und werden wie diese über die Heizkostenabrechnung auf die Nutzer umgelegt (§ 7 Abs. 2 HeizkostenV).

Rechtsgrundlage · § 12 Abs. 1 HeizkostenV

Wird die Pflicht zur Verbrauchsinformation nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Nutzer den auf ihn entfallenden Anteil der Kosten um 3 Prozent kürzen. Das gilt nicht zwischen dem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft (§ 12 Abs. 1 Satz 4).

Drei Prozent klingen wenig. Über alle Wohnungen eines Hauses und über mehrere Jahre summiert sich die Kürzung jedoch zu einem Betrag, der die Kosten einer ordnungsgemäßen UVI meist deutlich übersteigt.

Was die UVI bringt

Der Sinn der UVI ist, Verbrauch sichtbar zu machen, solange man ihn noch beeinflussen kann. Wer im Januar sieht, dass er deutlich über dem Vorjahr liegt, kann gegensteuern — statt es erst mit der Jahresabrechnung zu erfahren. Praktische Tipps dazu finden Sie auf unserer Seite Energie sparen.

Checkliste für Verwaltungen

  1. Sind alle Heizkostenverteiler und Wärmezähler fernablesbar?
  2. Liegen für alle Nutzer aktuelle Kontaktdaten vor, idealerweise eine E-Mail-Adresse?
  3. Ist geregelt, wie Nutzer ohne E-Mail die UVI erhalten?
  4. Werden Nutzerwechsel zeitnah mit Kontaktdaten gemeldet?
  5. Enthält die UVI alle drei Vergleiche nach § 6a Abs. 2 HeizkostenV?
  6. Sind die Kosten in der Heizkostenabrechnung korrekt ausgewiesen?

Die Zusatzinformationen in der Jahresabrechnung erklärt unser Beitrag IDA — Informationen in der Abrechnung.

UVI mit MEVIO

Wir stellen die monatliche Verbrauchsinformation automatisiert bereit — per E-Mail oder über das Portal Ihrer Verwaltung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Grafik zeigt Beispielwerte. Stand: September 2026.

Häufige Fragen

UVI — kurz beantwortet

Wer muss die UVI bereitstellen?

Verpflichtet ist der Gebäudeeigentümer, in der Praxis übernimmt das der beauftragte Messdienst. In der Wohnungseigentümergemeinschaft organisiert die Verwaltung die Umsetzung; Empfänger sind die Nutzer, also die Bewohner der Wohnungen.

Gilt die UVI-Pflicht nur für Mieter?

Nein. Die Pflicht besteht gegenüber allen Nutzern, also gegenüber allen, die die beheizten Räume nutzen — Mietern ebenso wie selbstnutzenden Wohnungseigentümern und gewerblichen Nutzern. In der WEG ist die Gemeinschaft gegenüber den Eigentümern verpflichtet, bei einer vermieteten Wohnung der vermietende Eigentümer gegenüber seinem Mieter (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HeizkostenV). Unterschiedlich ist nur das Kürzungsrecht von 3 Prozent: Es steht Mietern zu, nicht aber dem einzelnen Eigentümer gegenüber der Gemeinschaft.

Wie oft muss die UVI kommen?

Seit dem 1. Januar 2022 monatlich, sobald fernablesbare Geräte installiert sind (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV). Da ab 2027 alle Heizkostenverteiler und Wärmezähler fernablesbar sein müssen, betrifft die Pflicht dann praktisch jedes zentral beheizte Mehrfamilienhaus.

Was muss in der UVI stehen?

Der Verbrauch des letzten Monats in Kilowattstunden, ein Vergleich mit dem Vormonat und mit demselben Monat des Vorjahres, soweit die Werte vorliegen, sowie ein Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzer derselben Nutzerkategorie (§ 6a Abs. 2 HeizkostenV).

Auf welchem Weg darf die UVI zugestellt werden?

Die Verordnung schreibt keinen bestimmten Weg vor. Üblich sind E-Mail, ein Webportal oder eine App. Wichtig ist, dass jeder Nutzer die Information tatsächlich erhält — für Nutzer ohne E-Mail oder Internet muss ein anderer Weg gefunden werden, notfalls per Post.

Gehört Kaltwasser zur UVI?

Nein. § 6a HeizkostenV bezieht sich auf Heizung und Warmwasser. Der Kaltwasserverbrauch muss nicht monatlich mitgeteilt werden.

Wer trägt die Kosten der UVI?

Die Kosten der Verbrauchsinformation gehören zu den Kosten der Verbrauchserfassung und Abrechnung und sind nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV auf die Nutzer umlagefähig.

Was passiert, wenn die UVI fehlt?

Wird die Verbrauchsinformation trotz Pflicht nicht bereitgestellt, darf der Nutzer seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV). Im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft gilt dieses Kürzungsrecht nicht.

Sind die Werte in der UVI verbindlich?

Nein. Die UVI zeigt Verbrauchswerte, keine Kosten. Verbindlich ist erst die Jahresabrechnung, weil die Kosten des Gebäudes und der Verbrauch aller Nutzer erst am Ende des Abrechnungszeitraums feststehen.