Heizkostenverordnung
Funkzählerpflicht 2027: Was bis zum 31. Dezember 2026 erledigt sein muss
26. September 2026MEVIO RedaktionLesezeit 7 Minuten
Das Wichtigste in Kürze
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler in deutschen Gebäuden fernablesbar sein.
- Die Nachrüstfrist für Bestandsgeräte endet am 31. Dezember 2026 (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).
- Verpflichtet ist der Gebäudeeigentümer, in der WEG also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
- Ein Bußgeld droht nicht, wohl aber ein Kürzungsrecht der Nutzer und eine Haftung der Verwaltung.
- Wer über den bisherigen Anbieter nachrüstet, bindet sich häufig für weitere zehn Jahre. Die Anbieterfrage gehört vor die Nachrüstung.
Die Novelle der Heizkostenverordnung vom November 2021 hat die Verbrauchserfassung in Deutschland umgestellt. Sichtbar wird das für die meisten Gebäude erst jetzt: Zum Jahreswechsel 2026/2027 läuft die Übergangsfrist für Bestandsgeräte ab. Wer bis dahin nicht gehandelt hat, erfasst seine Verbräuche ab Januar 2027 mit Geräten, die der Verordnung nicht mehr entsprechen.
Dieser Beitrag ordnet die Fristen ein, benennt die tatsächlichen Folgen eines Fristversäumnisses und zeigt, welche Entscheidungen eine Wohnungseigentümergemeinschaft jetzt zu treffen hat.
Was die Heizkostenverordnung ab dem 1. Januar 2027 verlangt
Der Kern steht in § 5 der Heizkostenverordnung. Ausstattungen zur Verbrauchserfassung müssen fernablesbar sein. Fernablesbar bedeutet, dass die Werte ohne Zugang zur einzelnen Wohnung ausgelesen werden können — der klassische Ablesetermin entfällt.
Die Verordnung arbeitet mit drei Stichtagen, die regelmäßig durcheinandergeraten:
| Stichtag | Was gilt |
|---|---|
| 1. Dezember 2021 | Neu installierte Ausstattungen dürfen nur noch fernablesbar sein. |
| 1. Dezember 2022 | Neu installierte Ausstattungen müssen zusätzlich interoperabel und an ein Smart-Meter-Gateway anbindbar sein. |
| 31. Dezember 2026 | Bestandsgeräte, die nicht fernablesbar sind, müssen nachgerüstet oder ersetzt sein. |
Aus dem letzten Stichtag folgt die viel zitierte „Funkzählerpflicht 2027": Ab dem 1. Januar 2027 gibt es keine Übergangsfrist mehr. Betroffen sind Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler. Kaltwasserzähler fallen nicht unter die Heizkostenverordnung; für sie gelten das Mess- und Eichrecht und, soweit verbaut, das Messstellenbetriebsgesetz.
Die Interoperabilität ist der eigentliche Hebel
Fernablesbarkeit allein sagt wenig. Entscheidend ist, dass die Geräte ihre Daten in einem Format abgeben, das nicht nur der eigene Hersteller lesen kann. Genau das meint die Anforderung an die Interoperabilität und die Anbindbarkeit an ein Smart-Meter-Gateway.
In der Praxis ist das der Punkt, an dem sich Gemeinschaften seit Jahren festfahren: Funkgeräte wurden verbaut, die Daten liegen aber ausschließlich beim installierenden Messdienst. Ein Anbieterwechsel scheitert dann nicht an der Technik, sondern an der Weigerung, die Daten herauszugeben. Die Verordnung adressiert das ausdrücklich — sie will offene Systeme, nicht bloß Funk.
Wer eine Nachrüstung beauftragt, sollte sich die Interoperabilität deshalb schriftlich zusichern lassen, einschließlich der Zusage, die Verbrauchsdaten bei Vertragsende in einem offenen Format herauszugeben.
Wer ist verpflichtet
Adressat der Pflicht ist der Gebäudeeigentümer. Für Wohnungseigentümergemeinschaften heißt das: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer trägt die Pflicht und fasst den erforderlichen Beschluss. Die Verwaltung bereitet vor, holt Angebote ein und setzt um; sie entscheidet aber nicht allein.
Vermieter einzelner Wohnungen in einer WEG sind mittelbar betroffen: Sie rechnen gegenüber ihren Mietern auf Grundlage der Werte ab, die die Gemeinschaft erfassen lässt.
Die laufenden Kosten sind umlagefähig. § 7 Abs. 2 HeizkostenV und § 2 BetrKV nennen ausdrücklich die Kosten der Verbrauchserfassung, der Ablesung und der Abrechnung, einschließlich der Miete der Ausstattung. Der Kauf von Geräten ist dagegen keine Betriebskostenposition — er ist aus der Instandhaltungsrücklage oder über eine Sonderumlage zu finanzieren.
Was passiert, wenn die Frist verstreicht
Hier wird im Markt viel Druck aufgebaut, der sachlich nicht trägt. Drei Punkte zur Einordnung:
Ein Bußgeld sieht die Heizkostenverordnung nicht vor. Wer am 1. Januar 2027 noch nicht nachgerüstet hat, bekommt keinen Bescheid und keine Frist gesetzt.
Die 15 Prozent greifen hier nicht. Das bekannte Kürzungsrecht von 15 Prozent nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV betrifft die nicht verbrauchsabhängige Abrechnung. Mit nicht fernablesbaren Geräten lässt sich weiterhin verbrauchsabhängig abrechnen — dieses Kürzungsrecht entsteht also allein durch die fehlende Fernablesbarkeit nicht.
Wirksam ist der Umweg über die Verbrauchsinformation. § 6a HeizkostenV verlangt eine monatliche unterjährige Verbrauchsinformation, sobald fernablesbare Ausstattungen installiert sind. Ab 2027 sind sie es überall — und wer sie dann nicht liefert, muss mit einer Kürzung von drei Prozent rechnen. Über die Jahre und über alle Einheiten gerechnet summiert sich das.
Praktisch am relevantesten ist der vierte Punkt: Eine Verwaltung, die die Gemeinschaft nicht rechtzeitig und nachweisbar auf die Frist hinweist, riskiert eigene Haftung. Der Hinweis gehört in die Einladung zur Eigentümerversammlung und ins Protokoll — unabhängig davon, wie die Gemeinschaft anschließend entscheidet.
Gibt es Ausnahmen
Die Verordnung lässt Ausnahmen zu, aber nur für den Einzelfall, in dem eine Nachrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Sie trägt etwa dort, wo eine Funkanbindung baulich nicht herstellbar ist, nicht aber dort, wo die Gemeinschaft die Investition schlicht vermeiden möchte.
Wer sich darauf stützt, sollte die Gründe für das konkrete Gebäude dokumentieren. Ein Beschluss, „auf die Nachrüstung zu verzichten", ist kein tauglicher Ausnahmetatbestand.
Die Falle: Nachrüstung verlängert die Bindung
Der wirtschaftlich folgenreichste Aspekt der Frist wird selten offen angesprochen. Wird die Nachrüstung beim bisherigen Messdienst beauftragt, beginnt für die neuen Geräte in der Regel ein eigener Gerätemietvertrag — üblich sind Laufzeiten von zehn Jahren. Die Gemeinschaft erfüllt also eine Pflicht aus 2026 und bindet sich dabei bis in die Mitte der 2030er Jahre.
Verschärfend kommt hinzu, dass Geräte- und Abrechnungsvertrag bei vielen Anbietern gekoppelt sind. Wer die Geräte mietet, bezieht die Abrechnung beim selben Haus — und kann den Preis für die Abrechnung faktisch nicht mehr verhandeln.
Deshalb gehört die Anbieterfrage vor die Nachrüstung, nicht danach. Eine Gemeinschaft, die im Frühjahr 2026 nachrüsten lässt und im Herbst feststellt, dass sie den Messdienst wechseln möchte, hat ihren Handlungsspielraum für ein Jahrzehnt aufgegeben.
Was Wohnungseigentümergemeinschaften jetzt tun sollten
Der Zeitplan ist enger, als er wirkt. Zwischen Versammlungsbeschluss, Kündigungsfristen und Montageterminen liegen schnell zwölf Monate.
- Bestand aufnehmen. Welche Geräte sind verbaut, sind sie fernablesbar, sind sie interoperabel? Der Messdienst muss darüber Auskunft geben.
- Verträge prüfen. Laufzeit, Kündigungsfrist und die Frage, ob Geräte- und Abrechnungsvertrag gekoppelt sind. Kündigungsfristen von zwölf Monaten zum Laufzeitende sind verbreitet.
- Angebote einholen. Sinnvoll sind mindestens zwei Angebote, getrennt ausgewiesen nach Geräten, Ablesung, Abrechnung und Verbrauchsinformation. Nur getrennte Positionen sind vergleichbar.
- Beschließen. Der Beschluss sollte einen Höchstbetrag je Einheit nennen und der Verwaltung den Abschluss im Rahmen dieses Deckels übertragen. Ein Vorratsbeschluss ohne Höchstwerte ist unbestimmt und damit anfechtbar.
Wer erst in der Versammlung des Frühjahrs 2026 beginnt, kann die Frist noch halten — aber ohne Verhandlungsspielraum. Der bessere Zeitpunkt ist die Versammlung davor.
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Häufige Fragen
Funkzählerpflicht 2027 — kurz beantwortet
Ab wann gilt die Funkzählerpflicht?
Neu installierte Ausstattungen müssen bereits seit dem 1. Dezember 2021 fernablesbar sein. Für Bestandsgeräte läuft die Nachrüstfrist am 31. Dezember 2026 ab. Ab dem 1. Januar 2027 müssen damit alle Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler fernablesbar sein.
Wer muss die Zähler nachrüsten, Eigentümer oder Mieter?
Verpflichtet ist der Gebäudeeigentümer, in der WEG also die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die laufenden Kosten für Miete, Ablesung und Abrechnung sind nach § 7 Abs. 2 HeizkostenV und § 2 BetrKV umlagefähig. Der Kauf von Geräten ist dagegen keine Betriebskostenposition.
Was passiert, wenn die Frist zum 31.12.2026 verstreicht?
Die Heizkostenverordnung enthält keine Bußgeldvorschrift. Praktisch wirkt die Frist über zwei andere Hebel: Ohne fernablesbare Geräte lässt sich die monatliche Verbrauchsinformation nach § 6a HeizkostenV nicht liefern, was den Nutzern ein Kürzungsrecht von drei Prozent eröffnet. Zusätzlich kann die Verwaltung haftbar werden, wenn sie die Gemeinschaft nicht rechtzeitig auf die Pflicht hinweist.
Gibt es Ausnahmen von der Nachrüstpflicht?
Nur für den Einzelfall, in dem die Nachrüstung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Das ist eng auszulegen und muss für das konkrete Gebäude begründet und dokumentiert werden. Ein pauschaler Verzicht der Gemeinschaft genügt nicht.
Verlängert die Nachrüstung den Vertrag mit dem bisherigen Messdienst?
Häufig ja. Wird über den bestehenden Anbieter nachgerüstet, beginnt für die neuen Geräte meist ein eigener Gerätemietvertrag mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren. Deshalb sollte die Gemeinschaft vor der Nachrüstung prüfen, ob sie den Anbieter wechseln will, nicht danach.
Müssen auch Kaltwasserzähler funken?
Nicht nach der Heizkostenverordnung — sie erfasst Heizkostenverteiler, Wärmezähler und Warmwasserzähler. Für Kaltwasserzähler gelten das Mess- und Eichrecht und die Eichfristen. In der Praxis werden sie bei einer Nachrüstung häufig mit umgestellt, weil sich der Montageaufwand nur einmal lohnt.